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25.01.2010

Kreiselternrat Gifhorn
FAQ`s Elterntrainer
Antworten des Kultusministeriums

- Informationen zur Einrichtung und Arbeit einer Steuergruppe

- Gibt es einen Leitfaden, mit welchen Themen sich der Schulvorstand in welcher Reihenfolge beschäftigen sollte?

- Wer vertritt den Schulleiter im Schulvorstand, wenn kein Vertreter im Gremium ist?

- Gibt es einen gesetzlich geregelten Ablauf bzw. Rahmen für den Ablauf der konstituierenden Sitzung im Schulvorstand?

- Gibt es Vorlagen bzw. Muster für eine mögliche Geschäftsordnung?

- Wie soll man sich bei einer unterschiedlichen Auffassung innerhalb des Schulvorstandes über gesetzliche Vorschriften bei Abstimmungen verhalten?

- Darf ein Stellvertreter ständiger Gast bei den Schulvorstandssitzungen sein?

- Darf der Schulträger einen Vertreter aus dem Schulausschuss in den Schulvorstand entsenden?

- Wie genau sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Elternvertretung im Schulvorstand und dem Schulelternrat ablaufen?

- Die unterschiedlichen Evaluationsinstrumente sind noch nicht ausreichend bekannt.

- Unter welchen Adressen sind Evaluations- und Befragungsinstrumente im Internet zu finden?

- Gibt es Situationen, in denen der Schulleiter den Vorsitz des Schulvorstands an jemanden abgeben kann? Wenn ja, welche und an wen wird der Vorsitz dann abgegeben?

- Wann tritt ein Ersatzmitglied "in Erscheinung"?

- Wie könnte der Aufbau bzw. die Gliederung eines Schulprogramms aussehen?

- Gibt es „Recherchemöglichkeiten“ im Internet zum Thema Schulprogramm?

- Ist eine Entlastung der Schulleitung durch den Schulvorstand zum Budget 2007 möglich?

- Stellt die Entlastung der Schulleitung eine persönliche Betroffenheit gem. § 41 NSchG dar?

- Bezieht sich die Aufstellung des Haushaltsplans lediglich auf das Budget der Landesmittel und muss die Schulleitung auch nur hierfür entlastet werden?

- Welche Schulgesetzkommentare gibt es?

- Sofern Sponsorengelder in das Budget “Landesmittel” einfließen sollten und innerhalb des Haushaltsjahres nicht bzw. nicht vollständig eingesetzt wurden, ist für diesen Anteil ebenfalls eine Übertragung in das kommende Haushaltsjahr zu 90% vorgesehen?

- Ist es richtig, dass der Schulvorstand auf die Festlegung von Pauschalen für Schulfahrten keinen Einfluss nehmen kann?

 

- Informationen zur Einrichtung und Arbeit einer Steuergruppe

Es handelt sich um eine „freiwillige“ Einrichtung an den Schulen, die keiner gesetzlichen Grundlage unterliegt.

Aufgaben sind u.a.:

- Strukturierung und Steuerung des Schulentwicklungsprozesses

- Anregung, Begleitung und Dokumentation der Qualitätsentwicklung

- Vorbereitung und Koordination der möglichen Projektaufträge im Rahmen der

Schulentwicklung

- Kommunikation des Schulentwicklungsprozesses in der Schulgemeinschaft

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- Gibt es einen Leitfaden, mit welchen Themen sich der Schulvorstand in welcher Reihenfolge beschäftigen sollte?

Nein. Sicherlich ist es sinnvoll die an der jeweiligen Schule festgestellten Verbesserungspotentiale (z.B im Rahmen einer Evaluation) in eine, mit der Schulgemeinschaft abgestimmte, Reihenfolge zu bringen ( _Prioritätenliste) und diese in den zuständigen Gremien „abzuarbeiten“.

- Wer vertritt den Schulleiter im Schulvorstand, wenn kein Vertreter im Gremium ist?

Der ständige Vertreter bzw. die ständige Vertreterin ;
Wo es keine ständige Vertretung gibt, übernimmt in Absprache mit der Schulaufsicht die dienstälteste Lehrkraft die Leitung.

- Gibt es einen gesetzlich geregelten Ablauf bzw. Rahmen für den Ablauf der konstituierenden Sitzung im Schulvorstand?

Nein.

- Gibt es Vorlagen bzw. Muster für eine mögliche Geschäftsordnung?

Ja, u. a. in den kommentierten Fassungen des NSchG und z. B. auf den Seiten des Landeselternrates (www.elternrat-niedersachsen.info)

- Wie soll man sich bei einer unterschiedlichen Auffassung innerhalb des Schulvorstandes über gesetzliche Vorschriften bei Abstimmungen verhalten?

Sofern die Auslegung einer gesetzlichen Grundlage unterschiedlich gesehen wird, kann diesbezüglich eine Auskunft bei der LSchB oder dem Kultusministerium eingeholt werden. Eine Verschiebung der Abstimmung wäre in diesem Fall z. B. eine Möglichkeit.

- Darf ein Stellvertreter ständiger Gast bei den Schulvorstandssitzungen sein?

Ständige Gäste sind nicht zulässig. Eine besondere Regelung für den Schulvorstand ist im Gesetz nicht vorgesehen und somit nicht möglich. (Anders geregelt für den Schulelternrat: Hier können die Stellvertreter mit entsprechendem Beschluss dauerhaft dem Gremium SER angehören e 94 NschG)

.- Darf der Schulträger einen Vertreter aus dem Schulausschuss in den Schulvorstand entsenden?

Nur der Schulträger selbst hat das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Schulvorstandes. Sollte es sich bei dem Vertreter aus dem Schulausschuss gleichzeitig um einen zuständigen Mitarbeiter des Schulträgers handeln, wäre es möglich.

- Wie genau sollte die Kommunikation zwischen den Mitgliedern der Elternvertretung im Schulvorstand und dem Schulelternrat ablaufen?

Die gewählten Mitglieder des Schulvorstandes sind gegenüber dem Schulelternrat berichtspflichtig ( 96 Abs.2 NSchG). Hier gibt es viele Möglichkeiten, wie z. B.:

- Bericht in schriftlicher Form

- mündlicher Beitrag während der Schulelternratsitzungen

- Informationen über einen Mail-Verteiler des Schulelternrates

- u.s.w.

- Die unterschiedlichen Evaluationsinstrumente sind noch nicht ausreichend bekannt.

Das Internet bietet hier sehr viele Informationsmöglichkeiten. Sofern Interesse an einer genauen Vorstellung einzelner Instrumente innerhalb des Schulvorstands vorliegt, gibt es die Möglichkeit Referenten zu den Sitzungen einzuladen.

- Unter welchen Adressen sind Evaluations- und Befragungsinstrumente im Internet zu finden?

Beispiele für Evaluationsinstrumente:

EFQM = Europäische Stiftung für Qualitätsmanagement http://www.beratung-kreativ.de/QM-Schule.htm
oder
http://www.neue-schulen-braucht-das-land.de/downloads/neue_schulen_ergebnis_EFQM_in_schule.pdf

LQS = Lernorientierte Qualität für Schulen ArtSet Hannover http://www.artset-lqs.de/html/startseite.html

Selbstevaluation mit dem „Selbstbewertungskursbuch Schulqualität“
Dipl. Psych. Alfred Lux, Gifhorn  
Email:
real.lux@t-online.de

Selbstbewertungskursbuch Orientierungsrahmen Schulqualität Landesschulbehörde Braunschweig
Gerd.Neumann@lschb-bs.niedersachsen.de

Beispiele für Befragungsinstrumente:

EiS = Evaluationsinstrument für Schulen http://www.schule-bw.de/entwicklung/qualieval/qualiabs/sevstart/eisneu

EVIT = Evaluation im Team
http://evit.lernnetz2.de/allgemein/index.php3

IFS Schulbarometer Uni Dortmund (IFS = Institut für Schulentwicklungsforschung) http://werkzeugkasten.ifs-dortmund.de/evaluation.html

PEB = Pädagogische Entwicklungsbilanz (DIPF) http://schuleundgesundheit.hessen.de/werkzeuge/bestandsaufnahme/

QUASSU = Qualitätssicherung in Schule und Unterricht
http://www.quassu.net/seite4.htm

Schulinspektion Hamburg (Fragebögen im Downloadbereich) http://www.schulinspektion.hamburg.de/index.php/

SEIS = Selbstevaluation in Schulen
http://www.das-macht-schule.de/seis-instrument/

Auswertungsprogramm für Fragebögen:

Grafstat : Das Fragebogenprogramm 2007 (für den Bildungsbereich kostenlos) http://www.grafstat.de

- Gibt es Situationen, in denen der Schulleiter den Vorsitz des Schulvorstands an jemanden abgeben kann? Wenn ja, welche und an wen wird der Vorsitz dann abgegeben?

Der § 43 Abs.4 NSchG sieht vor, dass die Schulleiterin / der Schulleiter die Schulvorstandssitzung leitet. Ist jedoch eine persönliche Betroffenheit der Schulleiterin / des Schulleiters gegeben sieht § 41 Abs.1 NSchG vor, dass der Betroffene während der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend ist. Somit muss zu diesen Tagesordnungspunkten eine Übertragung der Sitzungsleitung an die ständige Stellvertreterin oder dem ständigen Stellvertreter erfolgen.
Im Verhinderungsfall der Schulleitung übernimmt ebenfalls die ständige Stellvertretung die Sitzungsleitung und die Entscheidung bei einer Pattsituation. 

- Wann tritt ein Ersatzmitglied "in Erscheinung"?

Grundsätzlich im Verhinderungsfall eines Mitglieds. Eine Anwesenheit als ständiger Gast ist nicht möglich und kann somit auch nicht in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

- Wie könnte der Aufbau bzw. die Gliederung eines Schulprogramms aussehen?

Beispielvarianten für den Aufbau/die Gliederung von Schulprogrammen

Beispielvariante A:
1. Erkennungsmerkmale und Rahmenbedingungen der Schule

2. Leitbild

3. Ist-Situation (Konzepte, Vorgehensweisen)

4. Entwicklungsziele

5. Entwicklungsmaßnahmen und deren Umsetzung

6. Evaluationsmaßnahmen

Beispielvariante B:
1. Situationsbeschreibung

2. Leitbild

3. Entwicklungsschwerpunkte der Schule

- Unterrichts- und Erziehungsarbeit

- Kooperations- und Partizipationsstrukturen

- Personal- und Ressourcenmanagement

4. Arbeitsprogramm

5. Unterstützungsbedarf

6. Evaluation

Beispielvariante C:
1. Situationsbeschreibung

2. Leitbild

3. Bestandsaufnahme und Festlegung der Entwicklungsziele und Evaluationsmaßnahmen anhand des Orientierungsrahmens Schulqualität (Den Qualitätsbereichen des Orientierungsrahmens werden die Ergebnisse der Bestandsaufnahme, die Stärken und die Verbesserungsmaßnahmen sowie die Evaluationsverfahren zugeordnet)

4. Konzepte (Förderung, Beratung, Fortbildung, Personalentwicklung, Vertretungsregelung, Ganztag, Integration, Schulregeln, Umgang mit Absentismus, Beschwerderegelung)

5. Dokumentation, Evaluation und Fortschreibung des Schulprogramms/ Qualitätsentwicklung der Schule

Empfehlung: Das Schulprogramm sollte nicht zu umfangreich sein; d.h. eine „lesbare“ Version umfasst 10-25 Seiten. Die weiteren Inhalte können in einem Anhang dargestellt sein.

- Gibt es „Recherchemöglichkeiten“ im Internet zum Thema Schulprogramm?

Internetadressen zum Thema Schulprogramm

1. Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums

2. Das Schulprogramm entsteht : www.lis.bremen.de

3. Handreichung Schulprogramm : www.sachsen-macht-schule.de

4. Schulqualität in Berlin (SQIB): www.berlin.de/sen/bildung/schulqualitaet

5. Qualitätsentwicklung : www.schule-bw.de/entwicklung

6. Materialien zur Schulprogrammentwicklung: www.bildung-brandenburg.de

Leitfaden zur Selbstevaluation:

Leitfaden zur Selbstevaluation: www.schule-bw.de

- Ist eine Entlastung der Schulleitung durch den Schulvorstand zum Budget 2007 möglich?

Der Schulvorstand hat in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.12.2007 die Möglichkeit gehabt, sich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Plan über die Verwendung der Budgetmittel vorlegen zu lassen. Er hat auch die Möglichkeit gehabt, diesen Plan hinsichtlich der noch zur Verfügung stehenden Mittel zu verändern für den Rest des Kalenderjahres (= Haushaltsjahres). Insofern ist eine Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch bereits für 2007 möglich, wenn Schulvorstände in 2007 noch über die Verwendung der „restlichen“ Budgetmittel entschieden haben. Falls sich jedoch der Schulvorstand noch gar nicht in 2007 mit dem Budget befasst hat, macht eine Entlastung keinen Sinn.

- Stellt die Entlastung der Schulleitung eine persönliche Betroffenheit gem. § 41 NSchG dar?

Es geht hier bei der Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht um eine „persönliche“ Betroffenheit sondern um eine aus dem Amt der Schulleiterin oder des Schulleiters resultierende schulische Betroffenheit. Aus diesem Grund muss die Schulleiterin oder der Schulleiter die Sitzung zu Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung nicht verlassen. Er sollte sich jedoch bei der Abstimmung über die Entlastung zurückhalten bzw. sich der Stimme enthalten.

- Bezieht sich die Aufstellung des Haushaltsplans lediglich auf das Budget der Landesmittel und muss die Schulleitung auch nur hierfür entlastet werden?

Die Entlastung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bezieht sich nicht nur auf das „Landesbudget“ sondern auch auf das Budget des Schulträgers. Zum Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel gemäß § 38 a Abs. 3 Nr. 2 NSchG gehören sowohl die Budgetmittel des Landes gemäß § 32 Abs. 4 NSchG (s. nun auch Budgeterlass vom 14.12.2007) als auch die Budgetmittel des Schulträgers gemäß § 111 Abs. 1 NSchG.

 

- Welche Schulgesetzkommentare gibt es?

a) Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Kommentar mit Ausführungsbestimmungen von

Jürgen Brockmann
Klaus-Uwe Littmann
Thomas Schippmann

begründet von

Richard Seyderhelm
Karl-Jürgen Nagel

Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden

b) Niedersächsisches Schulgesetz
   Praxishilfen Schule  * Komentar

   Peter Bräth
   Manfred Eickmann
   Dieter Galas

   begründet von

   Dieter Galas
   Wilhelm Habermalz
   Frank Schmidt

   Luchterhand Verlag

- Sofern Sponsorengelder in das Budget “Landesmittel” einfließen sollten und innerhalb des Haushaltsjahres nicht bzw. nicht vollständig eingesetzt wurden, ist für diesen Anteil ebenfalls eine Übertragung in das kommende Haushaltsjahr zu 90% vorgesehen?

Bei Sponsorengeldern, Spenden oder Werbeeinnahmen ist in der Regel davon auszugehen, dass sie in das Budget der Schulträger gehören und auch dort zu vereinnahmen sind, da mit diesen Geldern überwiegend Sachausgaben finanziert werden, so z.B. Schulhofsanierung, Anschaffung von Ausstattungsgegenständen, Anschaffung von Büchern oder Spielgeräten o.ä.. In diesem Fall gelten die Haushaltsvorschriften des jeweiligen Schulträgers. Da hier unterschiedliche Regelungen praktiziert werden, sollten bei Bedarf entsprechende Rücksprachen gehalten werden.

Sollten diese Gelder ausnahmsweise für Landesaufgaben (s. Budgeterlass) verwendet werden, so würden sie im Landesbudget vereinnahmt werden. Die Einnahmen sollten dabei grundsätzlich auch im laufenden Haushaltsjahr verausgabt werden. Sollten jedoch ausnahmsweise Einnahmereste entstehen, so können diese vollständig in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Die entsprechenden Regelungen hierzu werden vom MK in einem Erlass dargestellt.

- Ist es richtig, dass der Schulvorstand auf die Festlegung von Pauschalen für Schulfahrten keinen Einfluss nehmen kann?

Sofern die Lehrkräfte mit der Festlegung der Pauschalen für Schulfahrten auf Reisekosten verzichten, muss sich jede einzelne Lehrkraft, die eine Schulfahrt durchführt, damit einverstanden erklären. In diesem Fall hat der Schulvorstand hier über den Haushalt „Landesmittel“ keine Entscheidungsbefugnis.

Es ist sicherlich möglich, dass der Schulvorstand im Rahmen der Beratungen über den Beschluss zum Haushalt auch über die Schulfahrten und die Kosten spricht, aber über die Festlegung von Pauschalen kann er nicht beschließen.

 

Alle Fragen zum AusdruckenFragen und Antworten aus der Schulung vom 20.11.2007Evaluations- und Befragungselemente zum Ausdrucken